Plan-Nr. 3700/11

zur Startseite: Grundstück zur gewerblichen Nutzung in Neustadt/W.
Lage des Grundstücks im Stadtgebiet
Kurz-Beschreibung des Grundstücks
Das Grundstück im Plan
Die Verkehrsanbindung des Grundstückes
Neustadt/Weinstraße: Kurzvorstellung
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Neustadt an der Weinstraße

Nutzungsmöglichkeiten
Textfestsetzungen Bebauungsplan "Naulott-Guckinsland" 
2. Änderung (Auszug)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gliederung der Baugebiete (§§ 1 - 11 BauNVO)
1.1 Im Plangebiet sind zumeist "Gewerbegebiete mit (Nutzungs) Einschränkungen" (GE 2) gemäß § 8 und § 1 Abs. 9 BauNVO festgesetzt. Diese Gebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Insbesondere dürfen keine geruchs- und schadstoffbeladenen Emissionen austreten, die nicht nach dem (neuesten) Stand der Technik ausreichend gereinigt sind, und keine Anlagen zugelassen werden, die im Plangebiet belästigend und in den nordöstlich liegenden Wohngebieten nicht wesentlich störend sein können. Im Übrigen sind nur Gewerbebetriebe, Nutzungen und Anlagen zulässig, die für die Umgebung keine erheblichen Belästigungen oder Nachteile zur Folge haben können. 
1.1.1   Unter dieser Voraussetzung zulässig:
  • nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, jedoch Einzelhandelsbetriebe nur für Kraftfahrzeug- und KFZ-Zubehör-Handel, sowie für Baustoffe, Bauelemente, Baugeräte und -werkzeuge (Baumarkt-Sortiment). In jedem Falle dürfen die hier ausnahmsweise zugelassenen Einzelhandelsbetriebe nicht mehr als 1200 m² Geschossfläche aufweisen.
  • Lagerhäuser und Lagerplätze, jedoch keine Speditionen, Logistikzentren, Autohöfe und ähnliche Nutzungen mit starkem Anliefer- und Abholverkehr, sowie keine Betriebe der Abfallwirtschaft und -verwertung (Lagerung und Recycling von Abfall- und Altmaterial)
  • öffentliche Betriebe
  • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
1.1.2 Tankstellen (außer für den Eigenbedarf von Gewerbebetrieben) sind unzulässig
1.1.3 Ausnahmsweise können zugelassen werden:
  • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Zulässig ist maximal eine Wohnung je Betriebsgrundstück. Selbständige Wohngrundstücke dürfen nicht gebildet werden.
  • Anlagen für sportliche Zwecke
  • Anlagen für kirchliche und kulturelle und soziale Zwecke, wenn wegen ihrer Lage keine Beeinträchtigungen durch benachbarte Gewerbebetriebe  oder Vergnügungsstätten zu befürchten sind
  • Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke
  • Vergnügungsstätten wie Discotheken und Tanzlokale
    Andere Vergnügungsstätten wie Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center, Dirnen-Unterkünfte und ähnliches sind unzulässig.